*Ein Anspruch auf Zahlung von Zulagen/ Prämien besteht nicht. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Leistung, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird. Die wiederholte freiwillige Zahlung von Zulagen begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungsgewährung in der Zukunft.
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